Umsetzung des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG)
Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) haben die Behörden insbesondere Organisations-, Geschäftsverteilungs-, Haushalts-, Stellen- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten allgemein zugänglich zu machen.
Der jeweils aktuelle Einzelplan des Thüringer Landeshaushalts betreffend des Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbrauchschutz, der auch die Angaben zu den Stellen der Thüringer Staatsanwaltschaften und zu deren Haushaltsmitteln beinhaltet, kann in der jeweils aktuellen Fassung durch nebenstehenden Link aufgerufen werden.
Ein Organisationsplan der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft existiert nicht.
